Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle
Die AOV führt keine außerordentlichen Maßnahmen und Notmaßnahmen gemäß Art. 42 des GvD Nr. 33/2013 durch.
Die AOV führt keine außerordentlichen Maßnahmen und Notmaßnahmen gemäß Art. 42 des GvD Nr. 33/2013 durch.