Bürgerzugang
Mit gesetzesvertretendem Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret vom 7. März 2005, Nr. 82, vorgesehenen Modalitäten..
Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:
a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann alsoausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der Website „Transparente Verwaltung“ gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Art. 5, Abs. 1, G.v.D. Nr. 33/2013).
b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Agentur, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Art. 5, Abs. 2 und Art. 5-bis, G.v.D. Nr. 33/2013).
Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Agentur den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung mittels Einschreiben mit R.A. beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.
- Vordruck Antrag auf einfachen Bürgerzugang
- Vordruck Antrag auf einfachen Bürgerzugang
- Vordruck Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang
- Vordruck Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang
- Vordruck Antrag auf Überprüfung an das im Ersatzwege zuständige Organ
- Vordruck Antrag auf Überprüfung an das im Ersatzwege zuständige Organ
- Vordruck Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten
- Vordruck Antrag auf Überprüfung an den Transparenzbeauftragten
- Register der Bürgerzugänge - 1. Halbjahr 2024
- Register der Bürgerzugänge - 1. und 2. Halbjahr 2023
- Register der Bürgerzugänge - 1. und 2. Halbjahr 2022
- Register der Bürgerzugänge - 1. und 2. Halbjahr 2021
- Register der Bürgerzugänge - 1. und 2. Halbjahr 2020
- Register der Bürgerzugänge - 1. und 2. Halbjahr 2019
- Register der Bürgerzugänge - 1. und 2. Halbjahr 2018
An wen können Sie sich wenden?
Der Antrag auf Bürgerzugang ist an das Amt für institutionelle Angelegenheiten zu richten, welches von Seiten der Landesregierung als die für die Entgegennahme zuständige Organisationseinheit bestimmt wurde:
AOV - Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge
Direktorin der Agentur Petra Mahlknecht
Südtiroler Straße 50
39100 Bozen
Tel. +39 0471 41 40 00
PEC: agenturauftraege.agenziaappalti@pec.prov.bz.it
E-mail: agenturauftraege@provinz.bz.it
RECHTSBEHELFE
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Bürgerzugangs oder bei nicht innerhalb von 30 Tagen ergangener Antwort (vorbehaltlich der Fristverlängerung zum Schutze der Interessen eventueller Drittbetroffener), kann ein Antrag auf Überprüfung wie folgt gestellt werden:
a) Einfacher Bürgerzugang:
Im Falle des einfachen Bürgerzugangs kann ein Antrag auf Überprüfung beim Inhaber der Vertretungsmacht gestellt werden, der nach Prüfung des Bestehens der Veröffentlichungspflicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags handeln wird.
An das im Ersatzweg zuständige Organ
in Person des Generalsekretärs Eros Magnago
Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen
Tel. +39 0471 411050
PEC: adm@pec.prov.bz.it
E-mail: generalsekretariat@provinz.bz.it
Im Falle einer endgültigen oder teilweisen Ablehnung des Antrages um Überprüfung, kann die antragstellende Person Rekurs beim Verwaltungsgericht, im Sinne von Art. 116 der italienischen Verwaltungsprozessordnung, einlegen.
b) Allgemeiner Bürgerzugang::
Im Falle des allgemeinen Bürgerzugangs kann der Antragsteller beim Transparenzbeauftragten einen Antrag auf Überprüfung stellen.
Transparenzbeauftragter der Agentur für öffentliche Verträge
In Person der Direktorin Petra Mahlknecht Petra Mahlknecht
Südtiroler Straße 50
39100 Bozen
Tel. +39 0471 41 40 00
PEC: agenturauftraege.agenziaappalti@pec.prov.bz.it
E-mail: agenturauftraege@provinz.bz.it
Gegen die Entscheidung der Agentur oder (im Falle eines Antrags auf Überprüfung) des Transparenzbeauftragten, kann die antragstellende Person Rekurs beim Verwaltungsgericht einlegen.
Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Rekurs bei dem für das Land Südtirol zuständigen Volksanwalt einzubringen (Art. 5, Abs. 8, G.v.D. Nr. 33/2013):
http://www.volksanwaltschaft.bz.it/de/kontakte.asp
Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahmen der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung:
Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4
REGISTER DER BÜRGERZUGÄNGE
Register der Anträge auf Bürgerzugang, mit Angabe des Gegenstandes und des Datums des Antrags sowie dem entsprechenden Ausgang mit dem Datum der Entscheidung: