Bürgerzugang

Mit gesetzesvertretendem Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret vom 7. März 2005, Nr. 82, vorgesehenen Modalitäten..

Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:

a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann alsoausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der Website „Transparente Verwaltung“ gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Art. 5, Abs. 1, G.v.D. Nr. 33/2013).

b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Agentur, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Art. 5, Abs. 2 und Art. 5-bis, G.v.D. Nr. 33/2013).

Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Agentur den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung mittels Einschreiben mit R.A. beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.