Meldungen rechtswidrigen Verhaltens (Whistleblowing)
Whistleblowing in der Agentur
Das sog. „Whistleblowing“ wurde in Italien bereits vor Jahren als allgemeine Maßnahme zur Korruptionsvorbeugung eingeführt und rechtlich geregelt. Das Whistleblowing soll dazu beitragen, Straftaten und andere unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen innerhalb einer Organisation aufzudecken.
Zu diesem Zweck wird der hinweisgebenden Person (auch als „Whistleblower“ bezeichnet), welche Informationen über die mutmaßliche Begehung solcher unrechtmäßigen Taten meldet, rechtlicher Schutz gewährt.
Dieser Schutz besteht zum einen darin, dass die an den Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz gerichtete Meldung in einem streng vertraulichen Rahmen behandelt wird. So dürfen beispielsweise nur der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz und eine eng begrenzte Anzahl seiner Mitarbeiter die Identität der hinweisgebenden Person kennen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Nachforschungen, die infolge einer Meldung angestellt werden, wird die Identität der hinweisgebenden Person also nicht an andere Organisationseinheiten mitgeteilt. Dies gilt auch für alle weiteren Angaben, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person abgeleitet werden kann.
Die anderen Organisationseinheiten, die in die Sachverhaltsermittlung einbezogen werden, müssen also lediglich überprüfen, ob die gemeldeten Sachverhalte auch tatsächlich zutreffen. Anschließend erstatten sie dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz Bericht über die Ergebnisse ihrer Nachforschungen. Der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz entscheidet schließlich über die Ergreifung der eventuell erforderlichen Folgemaßnahmen.
Die hinweisgebende Person ist auch dadurch geschützt, dass Repressalien gegen sie verboten sind. Aufgrund ihrer Meldung dürfen also keine Maßnahmen ergriffen werden, die der hinweisgebenden Person einen ungerechtfertigten Nachteil oder Schaden zufügen.
Den folgenden Hinweisen können Sie genauere Details zur aktuellen gesetzlichen Regelung entnehmen, welche zuletzt durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 24/2023 (in der Folge: Gv.D. Nr. 24/2023) überarbeitet wurde.
Die Agentur hat das eigene Verfahren für die Einreichung und Bearbeitung der Whistleblowingmeldungen an die neuen Bestimmungen angepasst, insbesondere was die Voraussetzungen, Modalitäten und Grenzen des Whistleblowings anbelangt.
In Folge das Verfahren für die Bearbeitung der Meldungen:
Whistleblowing - Verfahren für die Bearbeitung der Meldungen von Informationen über Verstöße
Das Gv.D. Nr. 24/2023 sieht verschiedene Arten der Meldung vor: intern, d.h. an den RPCT der betreffenden Verwaltung; extern, d.h. an die ANAC; öffentlich, d.h. über die Presse oder andere Medien. Informationen über die Modalitäten der externen Berichterstattung werden auf der Website der ANAC veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahl des Meldekanals kein Ermessensspielraum hat: Hinweisgeber sind verpflichtet, den internen Kanal zu nutzen und können nur unter den im Dekret festgelegten Bedingungen eine externe Meldung an die ANAC oder eine öffentliche Meldung vornehmen.
I. Interne Meldekanäle
Meldungen von Informationen über Verstöße können in schriftlicher oder mündlicher Form erstattet werden, unter Verwendung eines der nachstehend angeführten internen Meldekanäle.
1. In schriftlicher Form können Meldungen auf folgende Art und Weise eingereicht werden:
- mittels der speziellen informatischen Whistleblowing - Meldeplattform, welche über folgenden Link zugänglich ist: Agenzia per i Contratti Pubblici | Startseite
- durch persönliche Abgabe oder Versand auf dem Postweg. In diesem Fall muss die Meldung in einen VERSCHLOSSENEN Umschlag eingefügt werden, der mit der Beschriftung „VERTRAULICH PERSÖNLICH“ versehen ist. Die Adresse für die Abgabe oder postalische Übermittlung lautet wie folgt:
Agentur für öffentliche Verträge - AOV
Beauftragten für Korruptionsprävention und Transparenz (RPCT)
Südtiroler Straße 50 –
39100 Bozen
Für die Abfassung der Meldung kann die hinweisgebende Person das spezielle Formular ausfüllen.
Die schriftliche Meldung muss von der hinweisgebenden Person auf jeden Fall unterschrieben und mit einer Kopie eines Ausweisdokuments versehen werden. Um die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person zu gewährleisten, wird empfohlen, die eigentliche Meldung von der Kopie des Ausweisdokuments zu trennen und besagte Kopie in einen zweiten, kleineren Umschlag einzufügen, der dann verschlossen wird. Der kleine Umschlag wird anschließend – zusammen mit der Meldung – in den größeren Umschlag eingefügt, welcher persönlich abgegeben oder per Post an die angegebene Adresse zu senden ist.
Information gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 bzgl. der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mittler, der betroffenen Personen und der sonstigen Personen, die in einer Meldung von Informationen über Verstöße erwähnt werden
2. In mündlicher Form können Meldungen auf folgende Art und Weise eingereicht werden:
- durch Aufnahme einer Sprachnachricht mittels der speziellen informatischen Whistleblowing - Meldeplattform, welche über folgenden Link zugänglich ist: Agenzia per i Contratti Pubblici | Startseite. Im Rahmen der Aufzeichnung der Sprachnachricht sorgt die Software automatisch dafür, dass die Stimme der hinweisgebenden Person verzerrt wird und letztere somit nicht erkennbar ist.
- indem ein direktes Treffen mit dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz beantragt wird. Im Rahmen des besagten Treffens, welches innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzusetzen ist, kann die hinweisgebende Person ihre Erklärungen abgeben, über die ein schriftliches Protokoll verfasst wird. Nach dessen Abfassung erhält die hinweisgebende Person die Möglichkeit, in das Protokoll des Treffens Einsicht zu nehmen, dieses erforderlichenfalls berichtigen zu lassen sowie dessen Inhalte durch Anbringung ihrer Unterschrift zu bestätigen.
Der Verwaltung steht es jedenfalls frei, die notwendigen und zweckmäßigen Überprüfungen auch infolge der Einreichung einer anonymen Meldung zu veranlassen, sofern diese ausreichend detailliert ist und eine ausführliche Schilderung mit genauen Einzelheiten enthält. Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 16 Absatz 4 des Gv.D. Nr. 24/2023, können die Urheber von anonymen Meldungen jedoch nicht die Schutzmaßnahmen für sich beanspruchen, die von den rechtlichen Bestimmungen im Bereich Whistleblowing vorgesehen sind.
II. Der externe Meldekanal
In Italien wird der externe Meldekanal von der Gesamtstaatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) betrieben.
Im Sinne von Artikel 6 des Gv.D. Nr. 24/2023, kann die hinweisgebende Person eine Meldung über den externen Meldekanal einreichen, wenn zum Zeitpunkt der Erstattung der Meldung eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, ist:
a) |
1) wenn die Einrichtung des internen Meldekanals im beruflichen Kontext der hinweisgebenden Person nicht obligatorisch vorgesehen ist, oder 2) wenn die Einrichtung des internen Meldekanals zwar obligatorisch vorgesehen wäre, aber noch nicht erfolgt ist, oder 3) wenn der interne Meldekanal zwar eingerichtet wurde, aber nicht den geltenden Bestimmungen (vgl. Artikel 4 des Gv.D. Nr. 24/2023) entspricht, |
b) |
wenn die hinweisgebende Person bereits eine interne Meldung eingereicht hat, jedoch keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden, |
c) |
wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass im Falle der Erstattung einer internen Meldung keine wirksamen Folgemaßnahmen ergriffen würden oder Repressalien zu befürchten wären, |
d) |
wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann. |
Sämtliche Informationen über die Voraussetzungen und Modalitäten für die Einreichung einer externen Meldung finden Sie auf der Webseite der ANAC, unter folgendem Link: https://www.anticorruzione.it/-/whistleblowing