Meldungen rechtswidrigen Verhaltens (Whistleblowing)
Rechtsquelle: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 24vom 10. März 2023 zum "Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und zu den Bestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften melden", erlassen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/193.
Das Dekret, das am 30. März 2023 in Kraft tritt und dessen Bestimmungen am 15. Juli 2023 wirksam werden, hebt die bisherigen nationalen Bestimmungen des Instituts für Whistleblowing auf und ändert in einem einzigen Rechtsakt die Regelung zum Schutz von Personen, die Verhaltensweisen, insbesondere Verhalten, Handlungen oder Unterlassungen melden, die verwaltungs-, buchhaltungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße gegen nationale oder europäische Vorschriften, sowie gegen den Verhaltenskodex oder andere Disziplinarvorschriften darstellen und das öffentliche Interesse oder die Integrität des Organs beeinträchtigen, sofern die Meldungen auf Tatsachen beruhen.
Die Meldung kann an den Beauftragten für Korruptionsprävention und Transparenz der AOV gerichtet werden, d. h. an Bedienstete der Agentur sowie Selbständige und Personen, die für die Agentur tätig sind; Bedienstete oder Angestellte von Subjekten, die für die Agentur Waren oder Dienstleistungen liefern oder Arbeiten für sie ausführen; Selbständige und Berater, die für die Agentur tätig sind; Freiwillige und Praktikanten, ob bezahlt oder unbezahlt, die für die Agentur tätig sind; Personen, die noch nicht für die Agentur tätig sind, aber möglicherweise während der Auswahl- oder Probezeit Informationen erhalten haben, sowie ehemalige Bedienstete oder Mitarbeiter, wenn die Informationen während des Beschäftigungsverhältnisses erhalten wurden; Personen, die Verwaltungs-, Leitungs-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsaufgaben für die Agentur wahrnehmen.
Die Identität der meldenden Person ist nur dem Beauftragten für Korruptionsprävention und Transparenz (RPCT) bekannt, der zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß den Beschränkungen des Dekrets verpflichtet ist. Die Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Person und der anderen in der Meldung genannten Personen sowie des Inhalts der Meldung und der damit zusammenhängenden Dokumente ist ebenfalls gewährleistet.
Die Meldung ist dem in Artikel 24 ff. des Gesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehenen Zugangsrecht und insbesondere des in Art. 5 des GvD Nr. 33/2013 vorgesehenen Bürgerzugang entzogen.
Das Dekret sieht verschiedene Arten der Meldung vor: intern, d.h. an den RPCT der betreffenden Verwaltung; extern, d.h. an die ANAC; öffentlich, d.h. über die Presse oder andere Medien. Informationen über die Modalitäten der externen Berichterstattung werden auf der Website der ANAC veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahl des Meldekanals kein Ermessensspielraum hat: Hinweisgeber sind verpflichtet, den internen Kanal zu nutzen und können nur unter den im Dekret festgelegten Bedingungen eine externe Meldung an die ANAC oder eine öffentliche Meldung vornehmen.
Für die Meldung wird ein entsprechender Vordruck zur Verfügung gestellt.
Interne Meldungen können wie folgt erfolgen:
• mittels der speziellen informatischen Plattform für Meldungen „Plattform Whilstleblowing“ – in Ausarbeitung
• mittels Post: an die Agentur für öffentliche Verträge - Beauftragten für Korruptionsprävention und Transparenz (RPCT) - Südtiroler Straße 50 - 39100 Bozen (der Umschlag muss verschlossen sein und den Vermerk "VERTRAULICH PERSÖNLICH - WHISTLEBLOWING" tragen”);
Bitte fügen Sie der Meldung eine Kopie Ihres Personalausweises bei und unterschreiben Sie diese. Um die Vertraulichkeit des Hinweisgebers zu gewährleisten, wird empfohlen, die Meldung und die Ausweiskopie zu trennen und die Ausweiskopie in einen zweiten, kleineren, verschlossenen Umschlag zu stecken. Der kleinere Umschlag wird in den größeren Umschlag gesteckt und per Post verschickt.
• In mündlicher Form: durch ein direktes Gespräch mit der Beauftragten für Korruptionsprävention und Transparenz, Frau Dr. Petra Mahlknecht, Direktorin der Agentur.
Über das Gespräch wird ein Protokoll angefertigt. Der Hinweisgeber kann das Gesprächsprotokoll prüfen, korrigieren und durch seine Unterschrift bestätigen. Alle Daten werden durch geeignete Systeme wie z.B. Verschlüsselung geschützt.
Im Falle einer Meldung, bei der die Identität des Hinweisgebers unbekannt bleibt, wird der Meldung nur nachgegangen, wenn diese ausreichend detailliert ist.
Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2023